Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 118
§ 118 – Leistungen
Die besonderen Leistungen umfassen das Übergangsgeld, normal normal das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann, normal normal die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Es gibt besondere Leistungen wie Übergangsgeld.
- Ausbildungsgeld wird gezahlt, wenn kein Übergangsgeld verfügbar ist.
- Teilnahmekosten für Maßnahmen werden übernommen.
- Diese Leistungen unterstützen Personen in bestimmten Situationen.
- Ziel ist es, den Übergang in eine neue Beschäftigung zu erleichtern.